Ausnahmeregelungen
Ausnahmeregelungen:
Über Ausnahmen zu den obigen Annahmevoraussetzungen entscheidet der Promotionsausschuss in folgenden Fällen:
1. Fachfremde Bewerberinnen und Bewerber:
Wenn Sie ein Studium in einem anderen als den oben genannten Fächern abgeschlossen haben, kann der Promotionsausschuss Sie als Doktorandin bzw. Doktorand annehmen, wenn dies im Interesse der wissenschaftlichen Ausrichtung des Promotionszentrums liegt und Sie nachweislich über die für das in Aussicht genommene Thema der Dissertation erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Der Promotionsausschuss legt die Art und Weise sowie die Frist innerhalb derer der Nachweis über die erforderlichen Fachkenntnisse zu erbringen ist fest. Der Nachweis kann insbesondere in der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder dem Ablegen einzelner Prüfungen bestehen.
2. Abschlussprüfung ohne Prädikatsexamen
Wenn Sie die geforderte Abschlussnote „gut“ nicht aufweisen können, kann der Promotionsausschuss Sie zur Promotion annehmen, wenn dies im Interesse der wissenschaftlichen Ausrichtung des Promotionszentrums liegt und Sie in einer vom Promotionsausschuss einzusetzenden Prüfungskommission durchzuführenden Eignungsfeststellungsprüfung Ihre besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen haben.
Bitte beachten Sie, dass Sie keinen Anspruch auf Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens in den beiden genannten Ausnahmefällen haben.
3. Ausländische Studienabschlüsse
Wenn Sie Ihr Examen an einer wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte haben, kann der Promotionsausschuss dieses als gleichwertig anerkennen, wenn es den o.g. Abschlüssen nach der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarung gleichwertig ist. Bestehen Zweifel an der Gleichwertigkeit, ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Bundesrepublik Deutschland anzuhören.
Wenn Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben und Ihr Hochschulstudium nicht an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, müssen Sie eine Bestätigung Ihrer Betreuerin oder Ihres Betreuer über hinreichende deutsche oder englische Sprachkenntnisse vorlegen.